Eine der Kernaufgaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist die Wahrung und Stärkung der globalen Finanzstabilität. Hierfür arbeitet er eng mit den Zentralbanken und Finanzministerien der Mitgliedstaaten zusammen. Diese Zusammenarbeit betrifft auch die Bereitstellung von Ressourcen zur Verhinderung oder Begrenzung von Finanz- und Währungskrisen.
Aufgrund ihrer Offenheit für Handel und Kapitalflüsse, der eigenen Währung und ihrem bedeutenden Finanzplatz hat die Schweiz ein gewichtiges Interesse daran, Teil des globalen finanziellen Sicherheitsnetzes zu sein. Sie beteiligt sich insbesondere im Rahmen ihrer IWF-Mitgliedschaft am Dispositiv der zwischenstaatlichen Währungskooperation. Hierbei stimmen sich das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) basierend auf folgenden Rechtsgrundlagen eng ab:
> Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods vom 4. Oktober 1991
> Bundesbeschluss vom 10. September 2020 über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
Der Bund kann finanzielle Verpflichtungen basierend auf das Währungshilfegesetz (WHG) und den Währungshilfebeschluss (WHB) eingehen. Der WHB konkretisiert diese gesetzliche Ermächtigung zur Währungshilfe und erlaubt die Übernahme von Ausfallgarantien durch den Bund für Hilfeleistungen gemäss den Artikeln 2 und 4 WHG von maximal 10 Milliarden Franken. Der WHB ist jeweils auf fünf Jahre befristet und wurde letztmals 2022 bis zum 15. April 2028 erneuert.
> Währungshilfegesetz (WHG)
> Währungshilfebeschluss (WHB)
Das entsprechende Engagement der Schweiz umfasst folgende Beiträge (Angaben sind überwiegend in Sonderziehungsrechten, der Rechnungseinheit des IWF > Das Sonderziehungsrecht, Webseite IWF):
Engagement der Schweiz:
- Quote der Schweiz beim IWF: 5,77 Mrd. SZR
- Vom IWF aktuell beanspruchter Betrag siehe > Webseite SNB
- Letzte Quotenanpassung am 26.1.2016, unbefristet
Rechtsgrundlage:
> Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
Anmerkungen:
Die gesamte Quotensumme des IWF beträgt 476 Mrd. SZR, wovon die Schweiz einen Anteil von 1,21 Prozent zugeteilt erhalten hat. Der beanspruchte Teil der Schweizer Quote ist eine liquide monetäre Reserve, welche die SNB auf Verlangen beziehen kann. Für diese Mittel besteht keine Garantieleistung des Bundes.
Engagement der Schweiz:
- Beitrag der Schweiz zu den NKV: 11,08 Mrd. SZR
- Vom IWF aktuell beanspruchter Betrag siehe > Webseite SNB
- In Kraft seit 1.1.2021, unbefristet
Rechtsgrundlage:
> Bundesbeschluss zum Beitritt der Schweiz zu den geänderten NKV des IWF
Anmerkungen:
Unter den NKV können die 40 beteiligten Länder dem IWF ergänzend zu seinen regulären Mitteln bis zu 361 Mrd. SZR zur Verfügung stellen. Für diese Mittel besteht keine Garantieleistung des Bundes.
Engagement der Schweiz:
- Der Schweiz bisher (2009 und 2021) zugeteilte SZR: 8,82 Mrd. SZR
- Vereinbarter Maximalbetrag des Kaufs/Verkaufs von SZR gegen Devisen: 4,41 Mrd. SZR
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung zwischen der SNB und dem IWF im Rahmen der
> Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
Anmerkungen:
Das SZR ist nicht nur die Rechnungseinheit des IWF, sondern auch eine vom IWF geschaffene Reservewährung. Die Gesamtsumme der den Mitgliedern zugeteilten SZR beläuft sich auf rund 660 Mrd. SZR. Die SNB hat sich gegenüber dem IWF verpflichtet (mittels Abschluss eines Voluntary Trading Arrangement), SZR gegen US-Dollars oder Euros bis zu einer vereinbarten Höchstlimite zu kaufen oder zu verkaufen.
Engagement der Schweiz:
- Kreditlinie der SNB an den IWF: 3,66 Mrd. CHF
- Vom IWF aktuell beanspruchter Betrag siehe > Webseite SNB
- In Kraft seit 1.1. 2021, Verpflichtungen bis maximal Ende 2024
Rechtsgrundlage:
> Währungshilfegesetz (WHG), > Währungshilfebeschluss (WHB)
Anmerkungen:
Als zusätzliche, nachrangige Absicherung nach den Quoten und den NKV stellen 41 Länder dem IWF Darlehen über 138 Mrd. SZR bereit. Sie wurden als Paket verabschiedet und sind bis maximal Ende 2024 befristet. Es handelt sich um eine Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems gemäss Artikel 2 WHG, die durch den WHB abgedeckt ist. Der Bund garantiert der SNB somit eine fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung der durch den IWF allfällig bezogenen Kredittranchen.
Engagement der Schweiz:
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Rechtsgrundlage:
> Währungshilfegesetz (WHG), > Währungshilfebeschluss (WHB)
Anmerkungen:
Bilaterale Darlehen der Gläubigerländer sind in der Regel Bestandteil einer international koordinierten Initiative. Die Schweiz hat sich letztmals 2015 an einer solchen Hilfeleistung beteiligt (für die Ukraine, dieses Darlehen wurde zurückbezahlt).
Engagement der Schweiz:
- Drei Darlehen der SNB an den PRGT: 1,55 Mrd. SZR
- Vom IWF aktuell beanspruchter Betrag, siehe > Webseite SNB
- In Kraft seit 1.3.2011, 14.6.2017 und 1.1.2021; Verpflichtungen bis maximal 2029
Rechtsgrundlagen:
> Währungshilfegesetz (WHG), > Bundesbeschluss PRGT Darlehen 2011, > Bundesbeschluss PRGT Darlehen 2017, > Bundesbeschluss PRGT Darlehen 2020
Anmerkungen:
Der PRGT ermöglicht die Vergabe von verbilligten IWF-Krediten an ärmere Länder im Rahmen von Programmen zur Stärkung des makroökonomischen Rahmens und damit der Förderung von nachhaltigem Wachstum. Die Finanzierung erfolgt durch freiwillige Darlehen und Zuwendungen der Gläubigerländer. Es handelt sich dabei um eine besondere Beteiligung im Rahmen des IWF gemäss Artikel 3 WHG. Dafür wird dem Parlament mit einer Botschaft jeweils ein Bundesbeschluss für eine Garantieverpflichtung unterbreitet, die der SNB den Schuldendienst garantiert.
Engagement der Schweiz:
- Darlehen der SNB an den RST: 500 Mio. SZR
- Vom IWF beanspruchter Betrag: 500 Mio. SZR im Anlagekonto des RST
- In Kraft seit 1.1.2024; Verpflichtung bis 2034
Rechtsgrundlagen:
> Währungshilfegesetz (WHG), > Bundesbeschluss RST Darlehen 2023
Anmerkungen:
Der RST ist ein Instrument des IWF zur Unterstützung der ärmeren und verletzlichen Länder bei der Bewältigung des Klimawandels und zur Pandemievorsorge. Kredite aus dem RST werden immer in Verbindung mit einem regulären IWF-Programm vergeben. Die Finanzierung erfolgt durch freiwillige Darlehen und Zuwendungen der Gläubigerländer. Es handelt sich dabei um eine besondere Beteiligung im Rahmen des IWF gemäss Artikel 3 WHG. Dafür wird dem Parlament mit einer Botschaft jeweils ein Bundesbeschluss für eine Garantieverpflichtung unterbreitet, die der SNB den Schuldendienst garantiert.
Engagement der Schweiz:
- Beitrag an den Catastrophe Containment and Relief Trust (CCRT) des IWF zum Erlass des Schuldendienstes der ärmsten Länder gegenüber dem IWF: 25 Mio. CHF (Zahlung: im Rahmen des Budgets 2020)
- Beitrag an die Zinssubventionierung des PRGT des IWF: 50 Mio. CHF (Zahlung in fünf gleichen Tranchen im Rahmen der Budgets 2023-27)
- Beitrag zur Entschuldung Somalias gegenüber dem IWF im Rahmen der HIPC/MDRI-Initiative von 1996/2005: 10 Mio. CHF Bund und SNB (Zahlung Bund: im Rahmen des Budgets 2023)
- Beitrag zur Entschuldung von Sudan gegenüber dem IWF im Rahmen der HIPC/MDRI-Initiative von 1996/2005: 25 Mio. CHF Bund und SNB (Zahlung Bund: im Rahmen des Budgets 2023)
Rechtsgrundlage:
> Währungshilfegesetz (WHG)
Anmerkungen:
Budgetbeiträge von begrenztem Umfang, die einer besonderen Beteiligung im Rahmen des IWF gemäss Artikel 3 WHG entsprechen, kann der Bundesrat im Budgetprozess genehmigen lassen. Für diese beantragt er den Verpflichtungskredit mit der Botschaft zum Voranschlag oder mit den Nachträgen.
Für Informationen zur Beziehungen der Schweiz zum IWF kann auch die Länderseite zur Schweiz auf der IWF-Webseite konsultiert werden.
> Übersicht der Beziehungen der Schweiz zum IWF
Letzte Änderung 08.03.2024