Internationale Währungskooperation der Schweiz

Eine der Kernaufgaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist die Wahrung und Stärkung der globalen Finanzstabilität. Hierfür arbeitet er eng mit den Zentralbanken und Finanzministerien der Mitgliedstaaten zusammen. Diese Zusammenarbeit betrifft auch die Bereitstellung von Ressourcen zur Verhinderung oder Begrenzung von Finanz- und Währungskrisen.

Aufgrund ihrer Offenheit für Handel und Kapitalflüsse, der eigenen Währung und ihrem bedeutenden Finanzplatz hat die Schweiz ein gewichtiges Interesse daran, Teil des globalen finanziellen Sicherheitsnetzes zu sein. Sie beteiligt sich insbesondere im Rahmen ihrer IWF-Mitgliedschaft am Dispositiv der zwischenstaatlichen Währungskooperation. Hierbei stimmen sich das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) basierend auf folgenden Rechtsgrundlagen eng ab:
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods vom 4. Oktober 1991
Bundesbeschluss vom 10. September 2020 über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Der Bund kann finanzielle Verpflichtungen basierend auf das Währungshilfegesetz (WHG) und den Währungshilfebeschluss (WHB) eingehen. Der WHB konkretisiert diese gesetzliche Ermächtigung zur Währungshilfe und erlaubt die Übernahme von Ausfallgarantien durch den Bund für Hilfeleistungen gemäss den Artikeln 2 und 4 WHG von maximal 10 Milliarden Franken. Der WHB ist jeweils auf fünf Jahre befristet und wurde letztmals 2022 bis zum 15. April 2028 erneuert.
Währungshilfegesetz (WHG)
Währungshilfebeschluss (WHB)

Das entsprechende Engagement der Schweiz umfasst folgende Beiträge (Angaben sind überwiegend in Sonderziehungsrechten, der Rechnungseinheit des IWF > Das Sonderziehungsrecht, Webseite IWF):

iwf

Übersicht über das aktuelle finanzielle Engagement im Rahmen der Schweizer Währungskooperation

Letzte Änderung 08.03.2024

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