Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Mit Hilfe des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) soll die Steuertransparenz erhöht und die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Der globale Standard sieht vor, dass Staaten und Territorien, die den AIA untereinander vereinbart haben, gegenseitig Informationen über Finanzkonten austauschen. Nebst der Schweiz haben über 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, den Standard übernommen.
Die Schweiz setzt den AIA grundsätzlich basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) um. Mit der EU hat die Schweiz einen entsprechenden bilateralen Staatsvertrag unterzeichnet.
Die rechtlichen Grundlagen für den AIA sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Für den Vollzug des AIA ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig.
Die Liste der aktivierten bilateralen Austauschbeziehungen sämtlicher Staaten und Territorien kann auf der Webseite der OECD eingesehen werden. Die nachstehende Liste enthält die AIA-Partnerstaaten der Schweiz. Sie wird regelmässig aktualisiert und ist massgebend gegenüber den Listen der OECD.
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Email: aia@sif.admin.ch
Gesetzliche Grundlagen und Funktionsweise
Stand per 28.11.2025
1: Geschäftsnummer für die parlamentarischen Beratungen.
2: Ab dem Inkrafttreten auf den 1. Januar eines bestimmten Jahres gilt ein Staat als teilnehmender Staat. Die meldepflichtigen Finanzinstitute sammeln ab diesem Zeitpunkt – unter Vorbehalt von Fussnote 3 – Kontoinformationen von steuerlich in den jeweiligen Partnerstaaten ansässigen Personen. Diese Informationen werden zwischen den zuständigen Behörden erstmals im Herbst des darauffolgenden Jahres ausgetauscht.
3: Diese Staaten und Territorien haben sich als «ständige nichtreziproke Jurisdiktionen» erklärt, d. h. sie liefern dauerhaft Kontoinformationen an die Partnerstaaten, jedoch erhalten sie keine solchen Daten.
4: Der AIA wird mit dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 auf der Grundlage der multilateralen AIA-Abkommen (Amtshilfeübereinkommen in Steuersachen und MCAA) umgesetzt.
5: Diese Staaten und Territorien haben sich als «temporär nichtreziproke Jurisdiktionen» erklärt, d. h. sie werden vorerst Informationen über Finanzkonten liefern, jedoch keine solchen erhalten, bis sie die Voraussetzungen des AIA-Standards im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen ab dem Zeitpunkt der Aktivierung des AIA die relevanten Daten sammeln und innert der vorgegebenen Frist an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterleiten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird diese Daten aber nur an die Partnerstaaten übermitteln, wenn diese die Voraussetzungen für den reziproken Datenaustausch erfüllen und eine aktualisierte Prüfung des Global Forum dies bestätigen wird.
6: Das bilaterale AIA-Abkommen mit der EU gilt für alle 27 EU-Mitgliedstaaten und ist auch für die Åland-Inseln (Finnland), die Azoren (Portugal), Französisch-Guayana (Frankreich), Guadeloupe (Frankreich), die Kanarischen Inseln (Spanien), Madeira (Portugal), Martinique (Frankreich), Mayotte (Frankreich), Réunion (Frankreich) und Saint-Martin (Frankreich) anwendbar.
7: Derzeit ist mit diesem Partnerstaat kein Austausch von Finanzkontendaten möglich, da das Global Forum einen möglichen Sicherheitsvorfall klärt und die Datenübermittlung gesperrt hat. Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen die relevanten Daten betreffend diesen Partnerstaat weiterhin sammeln und innert der vorgegebenen Frist an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterleiten.
8: Der AIA wird mit Hongkong und Singapur seit dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der multilateralen AIA-Abkommen (Amtshilfeübereinkommen in Steuersachen und MCAA) umgesetzt.
9: Die Datenübermittlung an Russland ist derzeit suspendiert. Die übrigen Rechte und Pflichten, die sich aus den einschlägigen Abkommen ergeben, bleiben vom Beschluss des Bundesrates unberührt, so insbesondere die Pflicht der meldenden Finanzinstitute, die Finanzkontendaten von in Russland steuerlich ansässigen Personen zu sammeln und der ESTV zu übermitteln.