Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur

EU-Wertpapierfirmen können gemäss der EU-Aktienhandelspflicht Schweizer Aktien an Schweizer Börsen grundsätzlich nur dann handeln, wenn die EU die Schweizer Börsen als gleichwertig anerkennt. Die EU hat der Schweiz die Börsenäquivalenz nur bis Ende Juni 2019 gewährt, dann aber nicht verlängert. In der Folge aktivierte die Schweiz die Massnahme zum Schutz ihrer Börseninfrastruktur (Schutzmassnahme). Da die EU die Gleichwertigkeit der Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht anerkannte, wurde die Schutzmassnahme am 1. Januar 2024 in das ordentliche Recht überführt.

Der Bundesrat setzte die Schutzmassnahme am 30. November 2018 in Kraft, nachdem die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz der Schweiz bis zu diesem Datum nicht verlängert hatte. Seit dem 1. Januar 2019 gilt für ausländische Handelsplätze eine Anerkennungspflicht, wenn sie bestimmte Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen oder den Handel mit solchen Aktien ermöglichen. Die Schutzmassnahme wurde dabei so ausgestaltet, dass sie in der Praxis keine Wirkung entfaltet, solange die Börsenäquivalenz gilt.

Im Dezember 2018 verlängerte die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz bis Ende Juni 2019, verzichtete aber auf eine Verlängerung über den 30. Juni 2019 hinaus. In der Folge aktivierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) per 1. Juli 2019 die Schutzmassnahme gegenüber der EU und deren Mitgliedstaaten. Die Schutzmassnahme stellt sicher, dass EU Wertpapierfirmen an Schweizer Handelsplätzen auch ohne EU Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien handeln können.  Weitere Informationen zur Schutzmassnahme und ihrer Geschichte sind in der Botschaft zu finden (vgl. unten).

Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannte, unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Überführung der Schutzmassnahme ins ordentliche Recht, konkret in das Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG). Dieser Gesetzesanpassung haben die Eidgenössischen Räte am im März 2023 zugestimmt. In der Folge beschloss der Bundesrat am 29. November 2023, die Vorlage per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen und die Schutzmassnahme weiterhin auf die EU und ihre Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG ausserordentlich und temporär und gilt vorerst für fünf Jahre. Der Bundesrat kann die Massnahme gegenüber der EU vor Ablauf dieser Frist deaktivieren.

Börsenäquivalenz mit dem UK

Am 31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU. In der Folge aktivierte das EFD die Schutzmassnahme auch gegenüber dem UK. Am 31. Dezember 2020 lief im Verhältnis des UK und der EU die Übergangsphase aus.

Die Schweiz und das UK haben nun die gegenseitigen Börsenbeziehungen normalisiert: Die britische Regierung hat hierzu die Schweizer Börsenregulierung als gleichwertig anerkannt und diesen Entscheid dem britischen Parlament vorgelegt. Die Anerkennung der Gleichwerwertigkeit trat am 3. Februar 2021 in Kraft, woraufhin die Schweiz ihre Schutzmassnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich deaktivieren konnte. Am gleichen Tag erteilte die FINMA den britischen Handelsplattformen die notwendige Anerkennung, so dass der Handel mit Schweizer Aktien an den britischen Börsen wieder aufgenommen werden konnte.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 22.12.2023

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