Länderbezogene Berichte

Mit dem Austausch der länderbezogenen Berichten setzt die Schweiz einen Mindeststandard der G20-Staaten und der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) um.

Am 1. Dezember 2017 sind die relevanten Rechtsgrundlagen in Kraft getreten. Es handelt sich um die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) sowie das zugehörige Gesetz (ALBAG) und die Verordnung (ALBAV, Erläuterungen (PDF, 163 kB, 01.08.2023) zur ALBAV). Multinationale Unternehmen in der Schweiz wurden damit verpflichtet, ab dem Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Die Schweiz kann somit seit 2020 mit folgenden Partnerstaaten länderbezogene Berichte austauschen:

Andorra7 Indonesien3 Oman12
Anguilla12 Insel Man1 Österreich4
Argentinien3 Irland1 Pakistan2
Australien1 Island4 Panama7
Aserbaidschan9 Israel10 Peru8
Bahamas12 Italien1 Polen2
Bahrain12 Japan1 Portugal4
Barbados10 Jersey1 Republik Korea1
Belgien1 Kaimaninseln12 Rumänien12
Belize12 Kanada7 Russland14
Bermudas12 Kasachstan9 San Marino8
Brasilien1 Katar12 Saudi-Arabien7
Britische Jungferninseln12 Kolumbien1 Schweden1
Bulgarien1 Kroatien7 Seychellen6
Chile7 Lettland7,13 Singapur1
China7 Liechtenstein1 Slowakei1
Costa Rica12 Litauen1 Slowenien1
Curaçao12 Luxemburg1 Spanien1
Dänemark1 Macau12 Südafrika1
Deutschland1 Malaysia1 Thailand11
Estland4 Malediven10 Tschechien5
Finnland1 Malta1 Tunesien12
Frankreich1 Mauritius7 Türkei8
Gibraltar8 Mexiko1 Turks- und Caicosinseln12
Griechenland1 Monaco7 Ungarn7
Grossbritannien1 Neuseeland1 Uruguay5
Guernsey1 Niederlande1 Vereinigte Arabische Emirate12
Hongkong8 Nigeria9 Zypern7
Indien1 Norwegen1  

Austausch ab Juni 2018 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

2 Austausch ab September 2018 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

Austausch ab Dezember 2018 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

Austausch ab März 2019 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

Austausch ab Juni 2019 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

Austausch ab Dezember 2019 (einschliesslich freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte)

Austausch ab 2020 (für Steuerperioden ab 2018)

Austausch ab 2021 (für Steuerperioden ab 2019)

Austausch ab 2022 (für Steuerperioden ab 2020)

10 Austausch ab 2023 (für Steuerperioden ab 2021)

11 Austausch ab 2025 (für Steuerperioden ab 2023)

12 Diese Partnerstaaten werden länderbezogene Bericht nur übermitteln und nicht erhalten.

13 Freiwillig in der Schweiz eingereichte länderbezogene Berichte für die Steuerperiode 2016 wurden im Juni 2018 mit Lettland ausgetauscht. Seither werden mit Lettland keine weiteren länderbezogene Berichte mehr ausgetauscht. Lettland hat gegenüber der Schweiz bestätigt, dass multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist, für Steuerperioden 2016 und 2017 in Lettland keinen länderbezogenen Bericht einreichen müssen.

14 Länderbezogene Berichte für die Steuerperioden 2018 bis 2019 wurden von 2020 bis 2021 mit Russland ausgetauscht. Die Datenübermittlung an Russland ist derzeit suspendiert.

Die Liste der bilateralen Austauschbeziehungen kann auch auf der Webseite der OECD eingesehen werden.

Was ist ein länderbezogener Bericht?

Der länderbezogene Bericht informiert darüber, wie die erwirtschafteten Umsätze und die entrichteten Steuern eines multinationalen Konzerns weltweit verteilt sind. Er enthält weiter Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzerns in den einzelnen Ländern. Der Bericht muss von multinationalen Konzernen mit einem jährlichen konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro oder dem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015 erstellt werden. Davon dürften rund 200 in der Schweiz ansässige Konzerne betroffen sein.

Der länderbezogene Bericht wird jährlich automatisch an die Steuerbehörden der Staaten übermittelt, in denen diese Konzerne über Geschäftseinheiten verfügen, sofern eine staatsvertragliche Grundlage für den Austausch besteht. Die Daten richten sich ausschliesslich an die Steuerbehörden und werden nicht veröffentlicht.

Schweizer Geschäftseinheiten von Konzernen, die im Ausland ansässig sind, können in gewissen Fällen zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts in der Schweiz verpflichtet werden. Diese Verpflichtung wird jedoch auf Fälle beschränkt sein, die das Mustergesetz der OECD im Bericht zu BEPS Massnahme 13 vorsieht, so wie es die Schweiz in der Botschaft vom 23. November 2016 dargelegt hat. 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 26.09.2023

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