Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur

EU-Wertpapierfirmen können gemäss der EU-Aktienhandelspflicht Schweizer Aktien an Schweizer Börsen grundsätzlich nur dann handeln, wenn die EU die Schweizer Börsen als gleichwertig anerkennt. Die EU hat der Schweiz die Börsenäquivalenz nur bis Ende Juni 2019 gewährt, dann aber nicht verlängert. Deshalb aktivierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 1. Juli 2019 die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur.

Der Bundesrat setzte die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur (Schutzmassnahme) am 30. November 2018 in Kraft, nachdem die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz der Schweiz bis zu diesem Datum nicht verlängert hatte. Seit dem 1. Januar 2019 gilt für ausländische Handelsplätze eine Anerkennungspflicht, wenn sie bestimmte Aktien von Schweizer Gesellschaften zum Handel zulassen oder den Handel mit solchen Aktien ermöglichen. Die Schutzmassnahme wurde dabei so ausgestaltet, dass sie in der Praxis keine Wirkung entfaltet, solange die Börsenäquivalenz gilt. Weitere Informationen zur Schutzmassnahme enthält das Erläuterungsdokument (vgl. unten).

Im Dezember 2018 verlängerte die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz bis Ende Juni 2019, verzichtete aber auf eine Verlängerung über den 30. Juni 2019 hinaus. In der Folge aktualisierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) per 1. Juli 2019 die Liste der Jurisdiktionen, die ihre Marktteilnehmer beim Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränken (EFD-Liste, vgl. unten) und aktivierte damit die Schutzmassnahme gegenüber der EU und deren Mitgliedstaaten. Die Schutzmassnahme stellt sicher, dass EU Wertpapierfirmen an Schweizer Handelsplätzen auch ohne EU Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien handeln können.

Börsenäquivalenz mit dem UK

Am 31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der Europäischen Union (EU). In der Folge aktivierte das EFD die Schutzmassnahme auch gegenüber dem UK. Am 31. Dezember 2020 lief im Verhältnis des UK und der EU die Übergangsphase aus.

Die Schweiz und das UK haben nun die gegenseitigen Börsenbeziehungen normalisiert: Die britische Regierung hat hierzu die Schweizer Börsenregulierung als gleichwertig anerkannt und diesen Entscheid dem britischen Parlament vorgelegt. Die Anerkennung der Gleichwerwertigkeit trat am 3. Februar 2021 in Kraft, woraufhin die Schweiz ihre Schutzmassnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich deaktivieren konnte. Am gleichen Tag erteilte die FINMA den britischen Handelsplattformen die notwendige Anerkennung, so dass der Handel mit Schweizer Aktien an den britischen Börsen wieder aufgenommen werden konnte.

Verlängerung und Überführung in ordentliches Recht

Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannt hat, verlängerte der Bundesrat am 17. November 2021 die Gültigkeit der Schutzmassnahme bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig eröffnete er die Vernehmlassung zur Überführung der Schutzmassnahme ins Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Der Bundesrat hat sodann an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 die Botschaft zur Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verabschiedet. Andernfalls wäre die Schutzmassnahme ausser Kraft getreten.

Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG temporär und soll vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gelten, aber jederzeit deaktiviert werden können. Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung ausnahmslos positiv aufgenommen.

Gegenüber der EU bleibt die Schweizer Schutzmassnahme damit unverändert in Kraft. Mit der Vorlage will der Bundesrat auch weiterhin negative Auswirkungen vermeiden, die dem Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch die fehlende Börsenäquivalenz der EU drohen. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Börsenregulierung durch die EU erfüllt. Das Ziel des Bundesrates und die beste Lösung für alle betroffenen Marktakteure in der Schweiz und im Ausland bleibt damit eine unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 19.09.2023

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