Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung: Massnahmen

Die Vorlage zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung will neue Massnahmen einführen. Hier eine Übersicht über diese.

Hauptmassnahmen

Register der wirtschaftlich Berechtigten und andere Transparenzmassnahmen
  • Juristische Personen (Schweizer Recht sowie bestimmte Kategorien ausländischen Rechts) müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und verifizieren.
  • Die Meldungen erfolgen an ein eidgenössisches Register. Dieses enthält Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und anderen juristischen Personen.
  • Personen, die treuhänderisch als Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre tätig sind, unterliegen ebenfalls den Transparenzpflichten.
  • Das Bundesamt für Justiz führt das Register. Eine dem EFD angegliederte Kontrollstelle wird mit der Durchführung von risikobasierten Kontrollen und der Sanktionierung allfälliger Verstösse gegen die vorgesehenen neuen Pflichten beauftragt.
  • Das Register soll den zuständigen Behörden und Finanzintermediären sowie Beratern nach GwG und Anwälten zugänglich sein, die eine den Sorgfaltspflichten unterliegende Tätigkeit ausübenArt. 13a ff. VE-BGFA). Die Öffentlichkeit hat keinen Zugriff auf das Register.
  • Finanzintermediäre und gesetzlich bezeichnete Behörden, die Zugang zum Register haben, sind verpflichtet, allfällige Unterschiede zwischen den von ihnen gehaltenen und den eingetragenen Angaben zu melden («discrepancy reporting»).
Einführung von Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei für bestimmte Tätigkeiten nichtfinanzieller Berufe
  • Rechtsanwälte, Notare, selbstständige Juristen, Buchhalter und Dienstleister für Unternehmen unterliegen Sorgfaltspflichten, wenn sie bestimmte risikoreiche Tätigkeiten ausüben (insbesondere: Gründung, Strukturierung oder Domizilierung von juristischen Personen oder Trusts, Immobiliengeschäfte).
  • Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die neu den Sorgfaltspflichten unterliegt, müssen ihre Kunden, den wirtschaftlich Berechtigten, den Zweck und die Art der Transaktion identifizieren. Sie müssen angemessen dokumentieren, welche Schritte sie unternommen haben, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen.
  • Beraterinnen und Berater müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) einen begründeten Verdacht melden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind jedoch Anwälte und Notare, wenn die Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen und sie keine Finanztransaktionen für ihre Kunden tätigen.
  • Die Einhaltung der neuen Pflichten wird von einer Selbstregulierungsorganisation überwacht (Ausnahme: Die Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte, die dem Anwaltsgesetz unterstehen, erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden). 

Weitere Massnahmen

Selbstregulierungsorganisationen (SRO)

Die Massnahmen zielen darauf ab, einer wahrscheinlichen Änderung der Rechtsprechung zur Qualifikation der von den GwG-Selbstregulierungsorganisationen verhängten Sanktionen vorzugreifen: Angesichts der Entwicklung der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei könnte das Bundesgericht inskünftig der Ansicht sein, dass die von den SRO verhängten Sanktionen öffentlich-rechtlichen Charakter haben und deshalb auf einer gesetzlichen Grundlage basieren sollten.

Die neue Regelung schlägt folgendes vor:

  • Einführung einer angemessenen gesetzlichen Grundlage für die von den SRO erlassenen Normen zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten;
  • Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Aufsicht über die SRO, indem die Möglichkeit gesetzlich verankert wird, ein formelles Verfahren einzuleiten, die betroffenen Parteien zur Zusammenarbeit zu verpflichten und einen externen Untersuchungsbeauftragten zu beauftragen.
  • Die Art der Massnahmen, welche die SRO ergreifen können, wird präzisiert. Die Verhängung von Geldsanktionen durch die SRO wird künftig ausgeschlossen. Stattdessen können sie administrative Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung durchzusetzen oder wiederherzustellen.
  • Einführung der Möglichkeit für das EFD, in schweren Fällen pekuniäre Verwaltungssanktionen zu verhängen.
Immobilien
  • Abschaffung des Schwellenwerts für die Sorgfaltspflichten beim Handel mit Immobilien (Händler).
  • Einführung von Sorgfaltspflichten für Anwälte, Notare und andere Berater beim Kauf und Verkauf von Immobilien (vgl. Abschnitt 1).
  • Eintragung ausländischer juristischer Personen, die in der Schweiz Immobilien besitzen, in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Abschnitt 2).
Edelmetalle und Edelsteine
  • Senkung des Schwellenwerts für Bargeschäfte, welche die Sorgfaltspflicht auslösen, auf 15 000 Franken.
Einheitliches Format für Mitteilungen an die Meldestelle für Geldwäscherei  (MROS)
  • Wer eine Verdachtsmeldung bei der MROS einreicht, wird verpflichtet, dies über das von der MROS betriebene Datenbearbeitungssystem zu tun.
Transparenz von Trusts
  • Die Vorlage führt eine Verpflichtung für Trustees ein, die in der Schweiz ansässig/aktiv sind, Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten zu sammeln und aufzubewahren.
  • Die Vorschriften für professionelle Trustees sind bereits in der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei enthalten. Die im Transparenzgesetz vorgesehene Regelung wird auf nicht-professionelle Trustees ausgedehnt, um sicherzustellen, dass diese auch in Zukunft diesen Pflichten unterworfen sind. Eine entsprechende Strafnorm wird die Durchsetzung der Vorschriften sicherstellen.
Pflicht, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Verstösse gegen die Sanktionen gemäss Embargogesetz zu verhindern
  • Die Revision zielt darauf ab, die organisatorischen Pflichten von Personen, die dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt sind, sowie von Anwälten, die Sorgfaltspflichten unterliegen, zu stärken. Diese sollen Risiken im Zusammenhang mit Sanktionen gemäss EmbG identifizieren, begrenzen und kontrollieren. Die neue Regelung verlangt organisatorische Massnahmen, um die Verletzung von Zwangsmassnahmen auf der Grundlage des EmbG zu verhindern.
Bestimmung für den Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsbehörden
  • Der Entwurf schafft eine gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der FINMA, den Aufsichtsbehörden und den Selbstregulierungsorganisationen. 

Letzte Änderung 31.08.2023

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