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Veröffentlicht am 25. Oktober 2024

Einlegerschutz und Bankinsolvenz

Die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb von Banken, Privatbankiers und Sparkassen sowie Vorschriften über deren Geschäftstätigkeit sind im Bankengesetz (BankG) geregelt. Im Rahmen einer Teilrevision des BankG traten 2023 überarbeitete Regeln zur Bankensanierung, eine Stärkung der Einlagensicherung und ergänzende Bestimmungen zur Segregierung von Bucheffekten in Kraft.

Das Bankengesetz regelt das Sanierungsverfahren für Banken nur in den Grundzügen, die Details fanden sich in der Bankeninsolvenzverordnung der Finanzmarktaufsicht FINMA. Zur Stärkung der Rechtssicherheit verankerte der Bundesrat in der Revision vor allem diejenigen Instrumente neu auf Stufe Gesetz, die wie etwa die Kapitalmassnahmen (beispielsweise ein Bail-in) in die Rechte von Eignern und Gläubigern der Bank eingreifen.

Zum besseren Schutz der Einleger müssen die Banken im Weiteren die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen gegenüber der Einlagensicherung nicht mehr in Form von zusätzlicher Liquidität absichern, sondern durch eine Hinterlegung von Wertschriften oder Schweizer Franken in bar bei einer Verwahrungsstelle. Auch wurde die Frist zur Auszahlung der Gelder aus der Einlagensicherung von 20 auf sieben Tage verkürzt.

Schliesslich beschloss der Bundesrat, das Bucheffektengesetz anzupassen. Verwahrungsstellen von Bucheffekten wurden verpflichtet, Eigen- und Kundenbestände getrennt zu führen.

Die eidgenössischen Räte verabschiedeten die Gesetzesvorlage am 17. Dezember 2021 in den Schlussabstimmungen. Das revidierte Bankengesetz und dessen Ausführungsbestimmungen traten am 1. Januar 2023 in Kraft.

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