Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Überführung der Börsenschutzmassnahme in ordentliches Recht

Bern, 22.06.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 die Botschaft zur Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verabschiedet. Dieser Schritt ist notwendig, weil die Schutzmassnahme ansonsten ausser Kraft tritt und die Europäische Union (EU) bis anhin die Schweizer Börsenregulierung nicht als gleichwertig anerkannt hat.

Die EU hatte die Anerkennung der Börsenäquivalenz per Ende Juni 2019 auslaufen lassen. Daraufhin aktivierte die Schweiz per 1. Juli 2019 die Schutzmassnahme gegenüber der EU. Die Massnahme zielt auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur ab. Sie hat zudem die Grundlage geschaffen, damit Wertpapierfirmen aus der EU weiterhin Aktien von Schweizer Gesellschaften an Schweizer Börsen handeln können.

Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannt hat, verlängerte der Bundesrat am 17. November 2021 die Gültigkeit der Schutzmassnahme bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig eröffnete er die Vernehmlassung zur Überführung der Schutzmassnahme ins Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG temporär und soll vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gelten, aber jederzeit deaktiviert werden können. Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung ausnahmslos positiv aufgenommen.

Mit der Vorlage will der Bundesrat auch weiterhin negative Auswirkungen vermeiden, die dem Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch die fehlende Börsenäquivalenz der EU drohen. Er ist aber weiterhin überzeugt, dass die Schweiz alle Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Börsenregulierung durch die EU erfüllt. Das Ziel des Bundesrates bleibt eine unbefristete Börsenäquivalenz.

Das Eidgenössische Parlament wird sich voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2022 erstmals mit der Vorlage befassen.


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