Neue FATCA-Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten oder Notaren

Bern, 01.03.2016 - Die zuständigen Behörden der Schweiz und der USA haben am 19. Februar 2016 in Bern und am 29. Februar 2016 in Washington eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der eine Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten oder Notaren in das FATCA-Abkommen aufgenommen wurde. Die ausgehandelte Ausnahmebestimmung hat den Vorteil, dass Kunden von Anwälten oder Notaren nicht mehr identifiziert werden müssen und somit das Berufsgeheimnis der Anwälte respektive der Notare gewahrt werden kann.

Durch diese Ausnahmebestimmung werden Konten, die von Anwälten oder Notaren für deren Kunden zu bestimmten Zwecken (i.e. Konten in Zusammenhang mit gewissen vom gesetzlichen Berufsgeheimnis geschützten Tätigkeiten) gehalten werden, vom Anwendungsbereich des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ausgenommen. Die Ausnahme hat zur Folge, dass das kontoführende Finanzinstitut die Kunden der Anwälte oder Notare nicht identifizieren muss, sofern die Anwälte oder Notare gegenüber dem Finanzinstitut schriftlich bestätigen, dass die Konten in den Anwendungsbereich der Ausnahme fallen. Damit kann sichergestellt werden, dass das anwaltliche oder notarielle Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht gewahrt wird.

Anhang II des FATCA-Abkommens kann durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten angepasst werden, indem zusätzliche Unternehmen, Konten oder Produkte hinzugefügt oder gestrichen werden.

Damit die Banken die ausgehandelte Ausnahme für Konten von Anwälten oder Notaren umsetzen können, wird die Schweizerische Bankiervereinigung die nötigen Schritte zur Anpassung der Dokumentationsprozesse in die Wege leiten.

Unabhängig davon sind die laufenden Verhandlungen über das neue FATCA-Abkommen gestützt auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 im Gang. Das neue FATCA-Abkommen wird im Gegensatz zum geltenden FATCA-Abkommen den automatischen Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden vorsehen.


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