Bundesrat setzt Finanzmarktinfrastrukturgesetz per 1. Januar 2016 in Kraft

Bern, 25.11.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Damit finden in der Schweiz für Finanzmarktinfrastrukturen wie etwa Handelsplätze und zentrale Gegenparteien sowie für den Handel mit Derivaten neue Regeln Anwendung, die den in diesem Bereich geltenden internationalen Standards entsprechen.

Mit dem vom Parlament im Sommer 2015 verabschiedeten FinfraG wird die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Standards angepasst. Das Gesetz enthält einerseits die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen, wozu etwa Börsen, multilaterale Handelssysteme, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer gehören. Anderseits beinhaltet es sämtliche Regeln, welche im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Finanzmarktteilnehmer gelten, insbesondere die neuen, ebenfalls den internationalen Standards entsprechenden Regeln zum Derivatehandel.

Die FinfraV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Die Verordnung orientiert sich an bestehendem Recht, an internationalen Vorgaben und am Recht der EU. Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen werden insbesondere die neuen Regeln zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels konkretisiert. Zudem wird die Meldepflicht der Teilnehmer an einem Handelsplatz geregelt. Neu sind dem Handelsplatz nicht nur Abschlüsse in Effekten zu melden, sondern auch solche in Derivaten, welche von an einem Handelsplatz zugelassenen Effekten abgeleitet werden. Zudem sind neu Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Beide Neuerungen sind zur wirksamen Bekämpfung von marktmissbräuchlichem Verhalten unerlässlich. Den im Rahmen der Anhörung teilweise geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit der Anpassung der informationstechnischen Systeme wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass eine Übergangsfrist bis Januar 2017 vorgesehen wird. Vergleichbare Pflichten sollen dannzumal auch in der EU wirksam werden. Für den Fall, dass die EU ihre Umsetzung zeitlich verschieben sollte, wird der Bundesrat eine Verlängerung der bis anhin vorgesehenen Übergangsfrist in Betracht ziehen.

Im Bereich des Derivatehandels werden die Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten konkretisiert. Dabei haben Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen die Abrechnungspflicht analog der aktuellen Regelung in der EU grundsätzlich erst ab August 2017 zu erfüllen.

Für sogenannte Finanzielle Gegenparteien wie etwa Banken und Versicherungen wird ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken offener Derivatkontrakte definiert. Finanzielle Gegenparteien unter diesem Wert gelten als klein und haben weniger weitgehende Pflichten zu erfüllen.

Die FinfraV wird ergänzt durch die Nationalbankverordnung und die neue Finanzmarktinfrastrukturverordnung der FINMA (FinfraV-FINMA), welche die im Kompetenzbereich der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der FINMA liegenden Ausführungsvorschriften zum FinfraG enthalten.


Kontakt

Roland Meier, Mediensprecher EFD
Tel. +41 58 462 60 86, roland.meier@gs-efd.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.sif.admin.ch/content/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-59647.html