Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz: Bundesrat nimmt vom Vernehmlassungsergebnis Kenntnis und trifft erste Richtungsentscheide

Bern, 13.03.2015 - Der Bundesrat hat heute von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Kenntnis genommen. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung verschiedene Anpassungen vorzunehmen und bis Ende Jahr eine Botschaft auszuarbeiten.

Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Das FINIG sieht eine differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute vor. Durch die neuen Vorschriften sollen der Kundenschutz gestärkt, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gefördert und durch die Schaffung eines Level Playing Fields Verzerrungen zwischen Anbietern vermindert werden.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat die beiden Vorentwürfe grundsätzlich positiv aufgenommen. Zu einzelnen Bereichen wurden aber teilweise gewichtige Vorbehalte angebracht. So wurden etwa die Beweislastumkehrregelung, der Prozesskostenfonds sowie das Schiedsgericht deutlich und die auf die Finanzdienstleistungen beschränkten Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes abgelehnt. Das Kundenberaterregister war in seiner aktuellen Ausgestaltung ebenfalls umstritten. Die Regelung über die Offenlegung der Entschädigung der Finanzdienstleister (z.B. Retrozessionen) wurde kontrovers diskutiert. Die Vorschläge reichten von einem gänzlichen Verbot für Retrozessionszahlungen bis zu einem Verzicht auf die Regelung im Vorentwurf. Im FINIG wurde insbesondere die Regelung über die erweiterten Sorgfaltspflichten bezüglich Steuerkonformität der Kunden abgelehnt.

Der Bundesrat hat zu den in der Vernehmlassung umstrittenen Themen heute erste Richtungsentscheide getroffen. Sowohl auf die Beweislastumkehrregelung als auch auf den Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht wird verzichtet. Der Zugang zu einem Gericht soll mit einer neuen Kostenregelung ohne Querfinanzierung unter den Finanzdienstleistern erleichtert werden, indem die Finanzdienstleister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unabhängig vom Prozessausgang ihre Parteikosten selber tragen. Die Regelung zu den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes (Gruppenvergleichsverfahren und Verbandsklage) wird in die entsprechenden Arbeiten zur Anpassung der Zivilprozessordnung integriert und nicht mehr im FIDLEG geregelt. Das Kundenberaterregister wird grundlegend überarbeitet und mit dem Register für ausländische Finanzdienstleister zusammengeführt. Die Regelung über die Offenlegung der Entschädigungen (z.B. Retrozessionen) wird gemäss Vorentwurf beibehalten. Es soll somit weder ein Verbot von Retrozessionen noch eine Einschränkung der Transparenz vorgesehen werden. Die erweiterten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Steuerkonformität der Kunden werden im Rahmen der Botschaft zum AIA-Umsetzungsgesetz geregelt. Bei der Institutsaufsicht wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Rechtsrisiken vorgesehen. Auf die Aufhebung des Bankengesetzes wird verzichtet, jedoch sind FINIG und Bankengesetz aufeinander abzustimmen.

Zur konkreten Ausgestaltung der Aufsicht über die Vermögensverwalter, der Aus- und Weiterbildung und der Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bundesrat noch eine separate Aussprache führen.


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