Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich

Bern, 04.09.2013 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Abkommen verhindert einen für die Steuerpflichtigen ungünstigen vertragslosen Zustand. Es ist auch ein erster konkreter Schritt im Steuerdialog mit Frankreich.

Am 11. Juli 2013 haben Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris die Aufnahme eines Dialogs über offene bilaterale Finanz- und Steuerfragen beschlossen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet.

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet. Der Abkommensentwurf folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Das neue Abkommen erhöht zwar die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Anders als ein vertragsloser Zustand gewährleistet es aber Rechtssicherheit und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.


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