Steuerstreit der Schweizer Banken mit den USA: Bundesrat legt Eckwerte für Kooperation fest

Bern, 03.07.2013 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung im Rahmen des geltenden Rechts die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden festgelegt.

Das Parlament ist in der Sommersession auf das dringliche Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten nicht eingetreten. Gleichzeitig haben National- und Ständerat jedoch je eine gleichlautende Erklärung verabschiedet, in der sie zum Schluss gelangen, dass die Schweizer Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Sie anerkennen darin die Notwendigkeit einer raschen Lösung und geben ihrer Erwartung Ausdruck, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice (DoJ) zu kooperieren.

Der Bundesrat hat heute die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden zur Bereinigung des Steuerstreits im Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts wie insbesondere dem Datenschutz und arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt. Auf der Basis dieser Eckwerte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzelbewilligung gestützt auf Artikel 271 Strafgesetzbuch zu beantragen.

Wie bereits im dringlichen Bundesgesetz sind den Persönlichkeitsrechten potentiell betroffener Mitarbeitenden sowie betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden sind zudem weitergehende Fürsorgepflichten und ein angemessener Diskriminierungsschutz als Bewilligungsauflage vorgesehen. Als betroffene Dritte gelten auch die in den sogenannten Leaver-Listen aufgeführten Empfängerbanken. Auf den Leaver-Listen sind nicht-personalisierte Daten im Zusammenhang mit der Schliessung von Konten und dem damit verbundenen Transfer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Ausland enthalten. Kundendaten sind von der Bewilligung gemäss Artikel 271 StGB nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen der bestehenden Abkommen mit den USA im Bereich der Doppelbesteuerung auf dem Weg der Amtshilfe übermittelt werden.

Auf die Bewilligungen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zudem werden mit dem DoJ auf der Basis der verabschiedeten Eckwerte weitere Gespräche betreffend Start eines unilateralen US-Programms zur Vergangenheitsregelung der Banken, gegen die noch kein Strafverfahren eröffnet wurde, geführt. Bei einer Teilnahme am Programm benötigen auch diese Banken eine Bewilligung im Rahmen der verabschiedeten Eckwerte.


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