Doppelbesteuerungsabkommen mit Katar in Kraft

Bern, 17.12.2010 - Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Katar ist in Kraft getreten. Neben einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard enthält das DBA einen tiefen Quellensteuersatz bei Dividenden für massgebliche Beteiligungen. Zinsen und Lizenzgebühren sind von der Quellensteuer befreit. Das DBA trägt zur Förderung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei.

Die Schweiz und Katar haben einander auf diplomatischem Weg benachrichtigt, dass sämtliche Bedingungen und gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten des DBA erfüllt sind. Dadurch ist das DBA in Kraft getreten. Die Bestimmungen des DBA finden bei Quellensteuern Anwendung auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2011 gezahlt oder gutgeschrieben werden. Für alle anderen Steuern gilt das DBA für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Dies gilt auch hinsichtlich des Informationsaustauschs.

Das DBA legt fest, dass Dividenden ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent im Quellenstaat mit maximal 5 Prozent besteuert werden dürfen. Dividendenzahlungen einer Gesellschaft an den Staat oder staatliche Institutionen und Pensionskassen dürfen im Quellenstaat nicht besteuert werden. Zinsen und Lizenzgebühren sind quellensteuerbefreit.

Das DBA mit Katar ist am 24. September 2009 in New York unterzeichnet und am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt worden. Die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen.


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Alexandra Storckmeijer Sansonetti, Abteilung für Internationales, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 85 74



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