Die Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg sind in Kraft

Bern, 26.11.2010 - Das Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Luxemburg ist in Kraft getreten. Neben einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard wurde mit Luxemburg die Aufnahme einer Schiedsklausel vereinbart. Auch wurde die Mindestbeteilung für die Quellensteuerbefreiung bei der Dividendenausschüttung an Muttergesellschaften von 25 auf 10 Prozent gesenkt. Die Quellensteuerbefreiung wird auch auf Dividenden erweitert, die an eine Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ausgeschüttet werden.

Die Schweiz und Luxemburg haben einander auf diplomatischem Weg notifiziert, dass sämtliche Bedingungen und gesetzliche Verfahren für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfüllt sind. Mit dem Erhalt der zweiten Note ist das Abkommen am 19. November 2010 in Kraft getreten. Die Anwendung der neuen Bestimmungen eines DBA richtet sich jeweils nach der im Abkommen getroffenen Abmachung. In der Regel finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres Anwendung.

Die Bestimmungen des Zusatzabkommens mit Luxemburg finden Anwendung für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2011 an nicht ansässige Personen gutgeschrieben oder ausbezahlt werden; für andere Steuern auf Einkünfte oder auf Vermögen für das Kalenderjahr 2011 (einschliesslich für das 2011 entsprechende Geschäftsjahr). Die Bestimmungen über den Informationsaustausch finden Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Das Zusatzabkommen mit Luxemburg zur Änderung des DBA auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern war am 25. August 2009 in Bern unterzeichnet und am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigt worden. Die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen.

 


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