Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich sind in Kraft

Bern, 04.11.2010 - Das Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich ist heute in Kraft getreten. Damit wird das erste Abkommen mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen rechtskräftig. Zu den wichtigsten Änderungen des revidierten DBA gehören auch vereinfachte Missbrauchsbestimmungen und eine Bestimmung, wonach Kapitalleistungen aus der zweiten Säule an in Frankreich ansässige Empfänger künftig durch die Schweiz besteuert werden können, sofern Frankreich sie nicht besteuert. Zudem können Pensionseinrichtungen neu von den Abkommensvorteilen profitieren.

Die Schweiz und Frankreich haben einander heute auf diplomatischem Weg, d.h. anlässlich eines Arbeitstreffens von Staatssekretär Peter Maurer mit Generalsekretär Pierre Sellal darüber informiert, dass in beiden Ländern die Genehmigung des Zusatzabkommens gemäss innerstaatlichem Recht erfolgt ist. Durch diesen Austausch der Ratifikationserklärungen ist das Zusatzabkommen in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens sind hinsichtlich der Einkommenssteuer auf Einkünfte von Kalender- oder Geschäftsjahren anwendbar, die ab oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Die Bestimmungen zur Amtshilfe werden für Kalender- und Geschäftsjahre angewendet, die ab oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.

Das Zusatzabkommen war am 27. August 2009 in Bern unterzeichnet und am 18. Juni 2010 von der Bundesversammlung genehmigt worden. Die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt abgelaufen.


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François Bastian, Abteilung für Internationales, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 52



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