Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Lettland tritt in Kraft

Bern, 02.10.2018 - Das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Lettland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen ist am 3. September 2018 in Kraft getreten. Es wird ab dem 1. Januar 2019 wirksam. Das Abkommen wurde mit der Bestimmung über den steuerlichen Informationsaustausch auf Ersuchen ergänzt und in mehreren anderen Punkten angepasst.

Das Protokoll setzt insbesondere gewisse Entwicklungen aus dem OECD-Projekt «Base erosion and profit shifting» (BEPS) um. Es führt namentlich eine Missbrauchsklausel ein, die auf den hauptsächlichen Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts abstellt. Diese Klausel entspricht in ihren Grundzügen den Missbrauchsklauseln, die die Schweiz in den letzten Jahren in den meisten ihrer Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat.

Ausserdem wird die Residualsteuer von derzeit 5 Prozent auf Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Kapital aufgehoben. Die Residualsteuer auf Lizenzgebühren von aktuell 10 Prozent wurde auf 5 Prozent gesenkt. Die Lizenzgebühren, die Unternehmen anderen Unternehmen zahlen, werden neu nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert.

Schliesslich wird das Abkommen mit einer Schiedsklausel, die für mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen sorgt, ergänzt. 


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