Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum DBA mit Armenien

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Armenien ist in Kraft getreten. Mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, die ab dem Inkrafttreten gelten, sind die meisten Änderungen ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.

Nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren in der Schweiz und Armenien ist das Protokoll 12. November 2021 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am 2. Mai 2023  in Kraft getreten.

Das Änderungsprotokoll enthält eine Missbrauchsklausel, die auf den hauptsächlichen Zweck einer Gestaltung oder eines Geschäfts abstellt und damit sicherstellt, dass das DBA nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Zudem ergänzt es die Bestimmung über das Verständigungsverfahren entsprechend dem Mindeststandard. Weiter sieht das Protokoll auch eine Reihe weiterer Verbesserungen des bestehenden DBA vor, insbesondere die Senkung der Residualsätze bei der Besteuerung von Dividenden. Schliesslich beinhaltet das Protokoll eine Amtshilfeklausel nach internationalem Standard in Sachen Informationsaustausch auf Anfrage.


Kontakt :

Sektion Bilaterale Steuerfragen und Doppelbesteuerung, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
Tel. +41 58 462 71 29, dba@sif.admin.ch.

 

Letzte Änderung 01.06.2023

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