Bundesrat verlängert Übergangsfrist zum Basisinformationsblatt für komplexe Finanzinstrumente

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 beschlossen, die Übergangsfrist zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für komplexe Finanzinstrumente um zwölf Monate zu verlängern.

Am 1. Januar 2020 ist das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft getreten. Dieses sieht unter anderem vor, dass die Ersteller eines komplexeren Finanzinstruments, das Privatkundinnen und -kunden angeboten wird, ab dem 1. Januar 2022 ein sogenanntes Basisinformationsblatt zu erstellen haben. Diese Übergangsfrist steht im Einklang mit der geltenden Regelung in der EU für die Ablösung des UCITS-KIID durch das PRIIPS-KID.

Im Sommer 2021 hat die Europäische Kommission dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, das UCITS-KIID sechs Monate später als ursprünglich geplant, also per 1. Juli 2022, durch das PRIIPS-KID abzulösen. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben in der Folge im November 2021 einer Verlängerung zugestimmt, allerdings nicht um sechs, sondern um 12 Monate.

Um Gleichbehandlung sicherzustellen, aber auch um unverhältnismässigen Aufwand für die Ersteller von Finanzinstrumenten zu vermeiden und um Anlegerinnen und Anleger nicht zu verwirren, hat der Bundesrat beschlossen, die geltende Übergangsfrist zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für sämtliche Finanzinstrumente ebenfalls um zwölf Monate zu verlängern: Bis zum 31. Dezember 2022 können für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, Immobilienfonds und strukturierte Produkte anstelle von Basisinformationsblättern weiterhin die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. die vereinfachten Prospekte gemäss der bisherigen Kollektivanlagengesetzgebung erstellt und veröffentlicht werden. Diese Verlängerung der Übergangsfrist bedarf einer Anpassung der Artikel 110 und 111 der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) und von Artikel 144 Absätze 1 und 5 der Kollektivanlagenverordnung (KKV).


Letzte Änderung 03.12.2021

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