29.11.2019
Das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung abkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS-Übereinkommen) tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft. Mithilfe des BEPS-Übereinkommens können darunterfallende bestehende Doppelbesteuerungsabkommen an die abkommensbezogenen Empfehlungen aus dem BEPS-Projekt der OECD/G20 angepasst werden.
Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei an die im Rahmen des BEPS-Projekts gesetzten abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der durch das BEPS-Übereinkommen anzupassenden DBA mittels Verständigungsvereinbarungen zu einigen. Sobald das BEPS-Übereinkommen auch in diesen Staaten in Kraft getreten ist und die einzelnen Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten, wird die Schweiz den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren notifizieren, damit die Bestimmungen des BEPS-Übereinkommens wirksam werden.
Die abkommensbezogenen BEPS-Mindeststandards können nicht nur durch das BEPS-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. So hat die Schweiz diese Mindeststandards bereits in zahlreiche Revisionen und neu abgeschlossene DBA einfliessen lassen. Weitere DBA-Revisionen sind im Gange.
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