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MedienmitteilungVeröffentlicht am 26. November 2025

Umsetzung Kostendämpfungspaket 2: Neue Regeln zu Referenztarifen, Laboratorien und Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns

Bern, 26.11.2025 — Mit dem Kostendämpfungspaket 2 hat das Parlament im März 2025 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beschlossen. Die nötigen Ausführungsbestimmungen erfolgen in drei separaten Verordnungsänderungen. An seiner Sitzung vom 26. November 2025 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eröffnet. Darin enthalten sind Anpassungen bei den Referenztarifen für eine schweizweit freie Spitalwahl, bei den Anforderungen an die Laboratorien sowie bei der Bestimmung des Beginns einer Schwangerschaft.

Um das Kostenwachstum im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu dämpfen, setzt der Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm in zwei Paketen um. Damit sollen insbesondere die Prämien- und Steuerzahlenden entlastet werden. Die Massnahmen aus dem Kostendämpfungspaket 1 sind bereits per 1. Januar 2022, 2023 und 2024 in Kraft getreten. Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen dazu erfolgen in drei separaten Verordnungsänderungen. An seiner Sitzung vom 26. November 2025 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren für die Änderungen der KVV zu den Themen Referenztarifen, Anforderungen an die Laboratorien sowie zur Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns eröffnet.

Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

Eine Änderung betrifft die Festlegung des Referenztarifs für die ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung. Dieser Tarif wird von den Kantonen festgelegt. Ein zu tiefer Referenztarif kann aber die freie Spitalwahl der Versicherten und den erwünschten kantonsübergreifenden Wettbewerb unter den Spitälern beeinträchtigen, da so bei einer ausserkantonalen Behandlung Mehrkosten für die Versicherten entstehen können. Mit der Verordnungsänderung muss sich der Referenztarif neu nach dem höchsten Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Kantons richten. So wird sichergestellt, dass die Versicherten bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung im Vergleich zu einer Behandlung in einem Spital von der Spitalliste des Wohnkantons nicht schlechtergestellt werden.

Mehr Kompetenzen für Apotheke und Hebammen

Im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 erhalten sowohl Apothekerinnen und Apotheker als auch Hebammen mehr Kompetenzen. Mit der Verordnungsänderung werden die Arbeitsräume der Apotheke («Offizin») als Laboratorium nicht nur wie bisher für Laboranalysen zugelassen, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet wurden, sondern auch für solche, die Apothekerinnen und Apotheker selbst veranlassen können.

Neu können zudem neben den Ärztinnen und Ärzten auch Hebammen den Beginn der Schwangerschaft bestimmen. Diese Änderung bedarf ebenfalls einer KVV-Anpassung.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 12. März 2026. Die Verordnungsänderung soll per 1. Januar 2027 in Kraft treten.

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