Neue Rechtsform für RUAG MRO: Vernehmlassung zu Überführung in spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
Bern, 26.11.2025 — Der Bundesrat will die RUAG MRO Holding AG (RUAG MRO) in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (AG) des öffentlichen Rechts überführen und hat an seiner Sitzung vom 26. November 2025 die Vernehmlassung eröffnet. Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Der Bundesrat hat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 27. November 2024 beauftragt, für die RUAG MRO mögliche Rechtsformen des öffentlichen Rechts zu prüfen. Der Entscheid beruhte auf einem Gutachten von Prof. Dr. Martin Dumermuth, ehemaliger Direktor des Bundesamtes für Justiz (BJ). Der Bundesrat hat nun beschlossen, die RUAG MRO in eine spezialgesellschaftliche AG des öffentlichen Rechts zu überführen.
Die Vorlage setzt den Rahmen für ein Rüstungsunternehmen, das als Konzern organisiert ist und vom Bund als Alleinaktionär beherrscht wird. Im Zentrum der Unternehmenstätigkeit steht der Beitrag zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. Daneben sind auch Tätigkeiten zugunsten Dritter möglich. Das Gesetz regelt das Drittgeschäft präziser als bisher, setzt dabei Grenzen und verlangt Synergieeffekte zugunsten der Armee. Die neue Rechtsform der spezialgesetzlichen AG ermöglicht es, vom privatrechtlichen Aktienrecht abzuweichen und Lösungen zu wählen, die der gelebten Praxis und den sicherheitspolitischen Anliegen besser Rechnung tragen.
Weisungsbefugnis zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen
Die Steuerung erfolgt weiterhin über die strategischen Ziele des Bundesrates, die für das Unternehmen und die von ihm kontrollierten Gesellschaften zwingend sind. Für die Umsetzung ist der Verwaltungsrat zuständig. Das Gesetz präzisiert die Berichterstattungs‑ und die Informationspflichten sowie den Kommunikationsprozess zwischen der Unternehmensleitung und dem Eigner. Der Bundesrat soll künftig dem Verwaltungsrat gegenüber weisungsbefugt sein, sofern dies zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen nötig ist.
Neu schafft das Gesetz Möglichkeiten, um dienstpflichtige Mitarbeitende in entsprechende militärische Verbände umzuteilen und somit ihren Einsatz in besonderen oder ausserordentlichen Lagen sicherzustellen. Für nicht-dienstpflichtige Schlüsselpersonen im Rüstungsunternehmen kann analog den Mitarbeitenden der Militärverwaltung der militärische Einsatz angeordnet werden. Damit erbringen sie für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen.
Verworfen: Integration in die Bundesverwaltung und öffentlich-rechtliche Anstalt
Der Bundesrat hatte das VBS auch beauftragt, eine Integration ins VBS zu prüfen. Da die RUAG MRO heute gut 80 Prozent ihres Umsatzes aus Aktivitäten zugunsten der Armee erwirtschaftet, mag es auf den ersten Blick naheliegen, das Unternehmen in das VBS und somit in die zentrale Bundesverwaltung zu integrieren. Mit einer Integration würde jedoch die Flexibilität insbesondere im personellen Bereich sinken. Das öffentlich-rechtliche Personalstatut der Bundesverwaltung stünde bei sich verändernder Auftragslage zeitgerechten Personalmassnahmen im Wege. Dasselbe gilt für den Bereich der Infrastruktur und der Immobilien. Eine ausgegliederte Einheit kann sich rascher auf neue Bedürfnisse einstellen und die Schwergewichte in ihrer Tätigkeit verlagern. Die Ausgliederung ermöglicht Flexibilität und Reaktionsfähigkeit namentlich durch flache Hierarchien, kurze Entscheidungswege und vereinfachte Beschaffungsverfahren.
Ebenfalls geprüft und verworfen wurde die Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Im Vergleich zur spezialgesetzlichen AG fehlt bei der Anstalt die Anlehnung an eine existierende und bewährte Rechtsform. Taucht im Verlaufe der Zeit ein Rechtsproblem auf, für welches das Spezialgesetz keine Lösung vorsieht, kann nicht wie bei der AG auf das subsidiär anwendbare Privatrecht zurückgegriffen werden. Zudem wird eine AG in der öffentlichen Wahrnehmung eher als unternehmerisch und dynamisch wahrgenommen als eine Anstalt. Geht es also um eine Einheit, von der Innovation und Effizienz erwartet wird, drängt sich die Rechtsform der AG auf.
Schliesslich fällt noch ein weiterer Vorteil zugunsten der AG ins Gewicht: Sollte später eine Beteiligung Dritter am Rüstungsunternehmen angestrebt und das Gesetz entsprechend angepasst werden, wären bei der AG die strukturellen Voraussetzungen vorhanden und müssten nicht erst geschaffen werden. Insgesamt überwiegen die Vorteile der spezialgesetzlichen AG gegenüber der Anstalt und der Integration in die Bundesverwaltung.
Die Vernehmlassung dauert bis am 23. März 2026.