Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen, die die Besteuerung von Einkommen aus Homeoffice dauerhaft regeln, gelten ab dem 1. Januar 2026.
Das Zusatzabkommen ist Teil der Ende 2022 vereinbarten Lösung zur Besteuerung von Einkommen aus Homeoffice. Es sieht vor, Einkommen aus Homeoffice bis zu einer Obergrenze von 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40 % der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten wird die Anwendung der neuen Regeln gewährleisten.
Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).
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