Die Schweiz und Mexiko unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Bern, 21.09.2009 - Die Schweiz und Mexiko haben am Freitag in Mexiko-City das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden ist.

Nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 ist Mexiko nach Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich und Grossbritannien der siebte Staat, mit dem die Schweiz ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet hat. Bisher hat die Schweiz mit fünfzehn Staaten und Gebieten ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten Abkommen sind dies die USA, Japan, die Niederlande, Polen, Finnland, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Auch für die Unterzeichnung des DBA mit den USA, Finnland und Katar hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Der Bundesrat stimmte zudem einer Ausdehnung der Änderungsprotokolle mit Dänemark auf die Färöer-Inseln zu, womit die Schweiz einen Informationsaustausch nach OECD-Standard auch mit den Färöer-Inseln vereinbart hat.

Neben der Ausweitung der Amtshilfe enthält das Änderungsprotokoll weitere Bestimmungen, die für die Schweizer Wirtschaft vorteilhaft sind. So werden Dividenden bei Beteiligungen ab 10 %  nur noch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Auch die Quellenbesteuerung auf Zinsen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 % resp. 10 % reduziert. Zudem konnte in Bezug auf Zinszahlungen und Lizenzgebühren eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart werden. Diese Klausel garantiert der Schweiz Gleichbehandlung mit jedem anderen OECD-Mitgliedstaat, mit dem Mexiko eine vorteilhaftere Vereinbarung in Bezug auf die Besteuerung dieser Einkünfte trifft.

Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Unterzeichnung des revidierten Abkommens wurde im gesamten begrüsst.

Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Bei Verhandlungen können zudem fachtechnische Vertreter der Kantone teilnehmen.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Bestimmungen im DBA finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.


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François Bastian, Abteilung für Internationales, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 52.



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