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Mit dem „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA steuerpflichtig sind, besteuert werden können. FATCA ist eine unilaterale US-Regelung, die weltweit für alle Länder gilt. Sie verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten weitergeben oder eine hohe Steuer erheben. Am 14. Februar 2013 haben die Schweiz und die USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA unterzeichnet.
Finanzinstitute, welche FATCA nicht umsetzen, verlieren den Zugang zum amerikanischen Kapitalmarkt und werden von Finanzinstituten, die FATCA-konform arbeiten, gemieden. Die Implementierung von FATCA verursacht weltweit bei den betroffenen Finanzinstituten einen grossen administrativen und finanziellen Aufwand, der mittels des Abschlusses eines bilateralen Abkommens mit den USA reduziert werden kann. Hierfür bieten die USA zwei Modelle an:
Abkommensmodell I
Gemäss einer gemeinsamen Erklärung beabsichtigen Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Spanien, mit den USA je ein Abkommen für eine erleichterte Umsetzung abzuschliessen. Im Zentrum steht ein automatischer Informationsaustausch an die US-Steuerbehörden via die heimischen Steuerbehörden.
Abkommensmodell II
Bilaterale Vereinbarungen zur erleichterten Umsetzung von FATCA sind auch für Länder möglich, die wie die Schweiz den automatischen Informationsaustausch ablehnen.
Das Abkommen umfasst folgende Punkte:
• Die schweizerischen Finanzinstitute liefern den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten nicht über staatliche Stellen, sondern direkt.
• Die Finanzinstitute sind nicht verpflichtet, unkooperative US-Kunden namentlich zu melden, bei ihnen einen Steuerabzug vorzunehmen oder die Kundenbeziehung zu ihnen zu beenden. Als unkooperativ gelten Kunden dann, wenn sie ihrem Finanzinstitut nicht gestatten, Daten an die US-Steuerbehörden weiterzugeben.
• Die USA können zu unkooperativen Kunden mittels Gruppenersuchen Amtshilfe verlangen.
• Die schweizerischen Finanzinstitute profitieren von Vereinfachungen bei der Identifikation von Kunden.
• Gewisse Finanzinstitute, die vor allem lokal oder regional tätig sind, gelten als FATCA-kompatibel.
• Das Abkommen schafft Klarheit auch für die Versicherungsbranche (Sachversicherungen) und den Vorsorgebereich (Sozialversicherungen, Pensionskassen): sie sind vom Geltungsbereich von FATCA ausgenommen.
• Unabhängige Vermögensverwalter sind von der Pflicht zum Abschluss eines FATCA-Vertrages entbunden.
Der Abschluss eines bilateralen Abkommens liegt im Interesse der Schweiz. In einem abkommenslosen Zustand müssten die schweizerischen Finanzinstitute bei der Umsetzung von FATCA ohne administrative Erleichterungen auskommen. Dies hätte gegenüber Finanzinstituten aus Staaten, die mit den USA ein Abkommen abgeschlossen haben, einen Konkurrenznachteil zur Folge.
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