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Revidierte Empfehlungen gegen Geldwäscherei
Der Bundesrat präsentiert Vorschläge zur Verbesserung der Geldwäschereibekämpfung. Damit sollen die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen der internationalen „Groupe d'action financière contre le blanchiment des capitaux" (GAFI) umgesetzt werden. Die Schweiz hat aktiv an der Ausarbeitung dieser Empfehlungen mitgewirkt.
Die wirksame Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsektors zu kriminellen Zwecken ist eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Finanzplatz. Der Bundesrat misst deshalb dem Erhalt eines integren Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Die Schweiz hat in den vergangenen Jahrzehnten ihr Dispositiv in diesem Bereich kontinuierlich ausgebaut. Die schweizerische Geldwäscherei-Regulierung ist bereits heute weitgehend mit den neuen Standards der GAFI vereinbar. Gewisse Anpassungen sind jedoch notwendig, damit die revidierten Empfehlungen in der Schweiz effektiv umgesetzt und einige bei der Länderprüfung durch die GAFI im Jahre 2005 festgestellte und bisher noch nicht korrigierte Mängel behoben werden können.
Die Vorlage sieht folgende Hauptpunkte vor:
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen wurde heute das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, dem Bundesrat die notwendigen rechtlichen Anpassungen betreffend die Vermögenssperrung von Terroristen und Terrorismusorganisationen zu unterbreiten.
Erweiterte Sorgfaltspflichten
Diese Vorlage ist Teil der Finanzplatzstrategie des Bundesrates und verankert erweiterte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre im GwG. Die Sorgfaltspflichten verlangen eine risikobasierte Prüfung, welche die Entgegennahme unversteuerter Vermögenswerte verhindern soll. Dabei werden die wichtigsten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko im Gesetz verankert. Sie können sich etwa aus dem Wunsch des Kunden nach erhöhter Diskretion oder nach Geldanlagen ergeben, die ohne vernünftige Begründung in komplexen Strukturen getätigt werden sollen. Umgekehrt nennt das Gesetz auch Anhaltspunkte, bei denen der Finanzintermediär von einem verminderten Risiko ausgehen darf, so etwa, wenn zwischen dem Wohnsitzland des Kunden und der Schweiz ein internationales Quellensteuerabkommen besteht. Auch eine glaubwürdig ausgestaltete Selbstdeklaration kann einen wesentlichen Anhaltspunkt für ein steuerkonformes Verhalten darstellen. Details sind in einer von der Aufsichtsbehörde als Mindeststandard anzuerkennenden Selbstregulierung zu regeln. Auf die Einführung einer flächendeckenden Verpflichtung zur Selbstdeklaration möchte der Bundesrat, wie er bereits am 14. Dezember 2012 beschlossen hat, verzichten.
Fördert die risikobasierte Prüfung einen Verdacht auf fehlende Steuerkonformität zutage, so haben Finanzintermediäre künftig die Annahme von Vermögenswerten zu verweigern. Entsteht - etwa wegen verändertem Kundenverhalten - bei einem bereits bestehenden Kunden der begründete Verdacht, dass dessen Vermögenswerte nicht steuerkonform sind, so hat der Finanzintermediär diesen aufzufordern, den Nachweis der Steuerkonformität innert einer den Umständen angemessenen Frist zu erbringen. Gelingt dem Kunden der Nachweis nicht, so ist die Geschäftsbeziehung in letzter Konsequenz aufzulösen.
Die GAFI-Umsetzung und die im Rahmen der Finanzmarktstrategie erweiterten Sorgfaltspflichten sollen durch zwei voneinander unabhängige Vorlagen umgesetzt werden, zu denen der Bundesrat heute die Vernehmlassung eröffnet hat.